Statuten

Statuten der Vereinigung Luzerner Hausärztinnen und Hausärzte (VLUHA)

1. Name und Sitz

Die „Vereinigung Luzerner Hausärztinnen und Hausärzte“ (VLUHA) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Er hat seinen Sitz an der Adresse des Sekretariats der kantonalen Ärztegesellschaft.

2. Zweck

Die Vereinigung fördert eine qualitativ hochstehende und kostenbewusste Hausarztmedizin zum Wohle der Bevölkerung. Sie fördert zudem Aus-, Weiter- und Fortbildung der Hausärzte sowie die Forschung in Hausarztmedizin. Sie befasst sich mit der kantonalen Standespolitik in Zusammenarbeit mit der kantonalen Ärztegesellschaft, insbesondere zur Wahrung der fachlichen und wirtschaftlichen Interessen der Hausärzte. Sie ist kantonale Gesellschaft von Hausärzte Schweiz (MFE). Sie pflegt und fördert den Kontakt unter den Hausärzten und stellt den Kontakt zu den schweizerischen Fachgesellschaften sicher. Sie vertritt die Interessen der Hausärzte gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik, den Kostenträgern und der FMH.

3. Mittel

Die Mittel des Vereins sind:

  • die Mitgliederbeiträge, die jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
  • freiwillige Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten.
  • weitere Einnahmen (wie z.B. Kongresserlöse)

Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

4. Mitgliedschaft

Der Verein besteht entsprechend seinem Namen aus Haus und Kinderärzten des Kantons Luzern.
Dazu gehören in erster Linie Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, praktische Ärzte, Praxis-Pädiater und Titelträger einer anderen Fachrichtung, die mindestens 50% ihres Pensums als Hausärzte tätig sind.
Es ist erwünscht, dass alle Mitglieder gleichzeitig Mitglieder der entsprechenden schweizerischen Fachgesellschaft sind.

Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:

  • Ordentliche Mitglieder: Ärzte, die als praktizierende Hausärzte oder Kinderärzte tätig sind oder waren oder in Weiterbildung zum Hausarzt oder Kinderarzt sind.
  • Ehrenmitglieder: Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit Ehrenmitglieder ernennen.

Stimmberechtigung:

  • Mitglieder und Ehrenmitglieder haben volle Stimm- und Wahlberechtigung in allen Belangen der VLUHA. 

5. Aufnahme und Ausschluss

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Anmeldung. Neumitglieder sollen sich, wenn möglich, an der GV vorstellen, ggf. an der folgenden GV. Die Mitgliederliste wird vom Sekretariat der Ärztegesellschaft geführt.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch den Tod
  • durch Austritt auf Ende eines Geschäftsjahres (Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen mit sechsmonatiger Kündigungsfrist).
  • durch Wegfall einer Bedingung für die Mitgliedschaft (vgl. Art. 4)
  • durch Vorstandsbeschluss bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages, nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung. Die zweite Mahnung erfolgt mit eingeschriebenem Brief.
  • durch Ausschluss. Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Ausschluss ohne Angaben von Gründen ist statthaft.

6. Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmung)
  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

7. Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung mit der Traktandenliste hat mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zu erfolgen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen einberufen werden.

Der Vorstand ist verpflichtet innerhalb von zwei Monaten eine ausserordentliche GV durchzuführen, wenn dies von mindestens zwei Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Der Antrag zur Einberufung einer ausserordentlichen GV muss schriftlich zuhanden des Vorstandes erfolgen. Die beantragten Traktanden müssen dem Antrag beigelegt werden.

8. Befugnisse der Generalversammlung

  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
  • Wahl der Delegierten sowie Ersatzdelegierten des Berufsverbandes der Haus- und Kinderärzte Schweiz (MFE) gemäss deren Wahlperiode
  • Statutenänderung (vgl. Art 12)
  • Ausschluss von Mitgliedern (vgl. Art. 5)
  • Genehmigung des Jahresberichts und Dechargeerteilung an den Vorstand
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Beschlussfassung über das Budget und Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die der Vorstand der Generalversammlung unterbreitet.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Wahlen mit Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt oder die vorliegenden Statuten eine geheime Abstimmung ausdrücklich vorsehen.

9. Der Vorstand

9.1 Wahl und Zusammensetzung: Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder sind wieder wählbar. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier, dem Verantwortlichen für die Fortbildung und dem verantwortlichen für die Kommunikation. Er kann höchstens vier weitere Mitglieder umfassen. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes werden alle an der Vereinigung beteiligten Fachgesellschaften berücksichtigt.

9.2 Aufgaben: Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt die laufenden Geschäfte. Je ein Vorstandsmitglied stellt den Kontakt zu den jeweiligen Fachgesellschaften (z. Bsp. SGAIM, etc.) sicher.

Der Vorstand kann in unvorhergesehenen Angelegenheiten über einen Betrag von bis zu 10% der budgetierten Ausgaben in eigener Kompetenz verfügen. Er kann Kommissionen, Ausschüsse und Delegierte bestimmen. Er bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor und nimmt Anträge der Mitglieder entgegen.

9.3 Beschlussfähigkeit: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder sein Stellvertreter den Stichentscheid.

9.4 Zeichnungsberechtigung: Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnet gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindlich für den Verein.

9.5 Entschädigung: Die Vorstands- und Kommissionsmitglieder werden gemäss separatem Spesenreglement für ihre Arbeit entschädigt.

10. Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Revisoren sind zweimal wieder wählbar.

Die Revisoren überprüfen die Jahresrechnung. Sie erstatten der Generalversammlung darüber Bericht und stellen Antrag.

11. Geschäfts- und Rechnungsjahr

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

12. Statutenrevision

Die Statuten können durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder revidiert werden.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann ausschliesslich in einer Urabstimmung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Liquidationsüberschuss fällt der Ärztegesellschaft des Kantons Luzern zu.

VEREINIGUNG LUZERNER HAUSÄRZTINNEN UND HAUSÄRZTE

Der Präsident                                                   Der Sekretär

Genehmigt anlässlich der Generalversammlung der VLAM Am 29. Juni 2006 sowie von der ZIV am 7. September 2006. In Kraft tretend am 7. September 2006.

Änderungen:

  • Änderung von Art. 2 (Ergänzung Haus- und Kinderärzte Schweiz MFE) anlässlich der GV vom 4.6.2014
  • Änderung von Art. 4 (Aufnahme der Titelträger AIM) und von Art. 8 (Wahl der Delegierten sowie Ersatzdelegierten der MFE anlässlich der GV vom 11.6.2015
  • Änderung von Art. 3, 4 und 11 anlässlich der GV vom 22.6.2016
  • Änderung von Art. 3, 4 anlässlich der GV vom 02.09.2020
  • Änderung von Art. 4, 5 anlässlich der GV vom 19.06.2024

Anmerkung zur ausschliesslichen Verwendung der männlichen Form: Die Verwendung der männlichen Form für berufliche und funktionelle Bezeichnungen erfolgte aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Mit den jeweiligen Bezeichnungen sind immer auch die weiblichen Mitglieder gemeint.